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Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes 
in den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg

Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost vom 02.02.1999

zu dem nächsten Paragraphen   Präambel

Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 - nachfolgend als Grundordnung bezeichnet - wird mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einvernehmliche und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen.

Berlin: ABI 93, Nr. 236; Dresden-Meißen: KA 1993, Nr. 205; Erfurt: ABI 93, Nr. 143; 
Görlitz: ABI 93, Nr. 142; Hamburg: ABI Osnabrück 93, Art. 288 Magdeburg: ABI 94/1

zu dem nächsten Paragraphen   § 1 - Geltungsbereich   zum Seitenanfang

(1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:
  1. den Diözesen,
  2. den Kirchengemeinden und Pfarreien,
  3. den Verbänden der Kirchengemeinden,
  4. den Diözesancaritasverbänden und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. den sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, welche die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, wenn nicht der Diözesanbischof für diese Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen hat.

(3) Soweit kirchliche Anstellungsträger die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 2 - Die Kommission   zum Seitenanfang

(1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird eine Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (Regional-KODA) errichtet.

(2) Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.

zu dem nächsten Paragraphen   § 3 - Aufgabe   zum Seitenanfang

(1) Aufgabe der Kommission ist die Beschlußfassung über Rechtsnormen nach § 1 solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gem. § 3 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der "Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst" (Zentral-KODA) berücksichtigen.

(3) Die Kommission ist an die Grundordnung und die anderen Kirchengesetze gebunden.

zu dem nächsten Paragraphen   § 4 - Zusammensetzung   zum Seitenanfang

Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Vertretern2 der Dienstgeber und der Mitarbeiter an, und zwar auf jeder Seite zwei aus jedem Bistum.

2  Zur besseren Lesbarkeit wird hier und im folgenden unter "Vertreter" ("Mitarbeiter", "Vorsitzender" etc.) 
die im Sprachgebrauch übliche Form verwendet. Damit sollen Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnet sein.

zu dem nächsten Paragraphen   § 5 - Berufung und Wahl der Mitglieder   zum Seitenanfang

(1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den Diözesanbischof für eine Amtsperiode berufen. Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind.

(2) Die Vertreter der Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes angehören, und zwar
  1. dem liturgischen und dem pastoralen Dienst.
  2. der kirchlichen Verwaltung,
  3. dem kirchlichen Bildungswesen,
  4. den sozial-caritativen Diensten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 ausgenommen sind.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich nach Art der ausgeübten Haupttätigkeit; hierüber entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitarbeitervertreter eines Bistums dürfen nicht beide der gleichen Gruppe angehören. Kann der Wahlvorstand die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Diözesanbischofs ein.

(3) Wählbar sind die Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.

(4) Wahlvorschlagsberechtigt für jede Gruppe sind die Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.

(5) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiter, die
  - das 18. Lebensjahr vollendet haben
  - seit mindestens 6 Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und
  - die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 der Mitarbeitervertretungsordnung erfüllen.

(6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die als Bestandteil dieser Ordnung gilt.

zu dem nächsten Paragraphen   § 6 - Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender   zum Seitenanfang

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar der Vorsitzende in zweijährigem Wechsel einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. § 13 Abs. 3 findet Anwendung. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bis zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zweijahreszeitraumes eine Nachwahl statt.

zu dem nächsten Paragraphen   § 7 - Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitarbeiter   zum Seitenanfang

(1) Das Amt eines Mitglieds endet
  - bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit,
  - durch Niederlegung,
  - sowie durch Entscheidung der MAVO-Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission.

Der Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit wird auf Antrag des Dienstgebers, der Hälfte der Mitglieder oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite durch die MAVO-Schlichtungsstelle in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO festgestellt. Der Spruch der Schlichtungsstelle ist dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2) Scheidet ein Mitglied auf der Dienstgeberseite vorzeitig aus, so beruft der Diözesanbischof ein neues Mitglied.

(3) Scheidet ein Mitglied auf der Mitarbeiterseite vorzeitig aus, so rückt ein neues Mitglied gemäß der Wahlordnung nach.

(4) Die Nachfolge gilt jeweils für den Rest der Amtsperiode.

zu dem nächsten Paragraphen   § 8 - Rechtsstellung   zum Seitenanfang

(1) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Kommission dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(3) Unbeschadet des Satzes 1 steht für die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Ordnung dem Dienst gleich. Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

zu dem nächsten Paragraphen   § 9 - Freistellung   zum Seitenanfang

Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

zu dem nächsten Paragraphen   § 10 - Schulung   zum Seitenanfang

Die Mitglieder der Kommission erhalten innerhalb der Amtsperiode bis zu zwei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für den Besuch von Schulungsveranstaltungen, die die für die Arbeit in der Kommission erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Über die Erforderlichkeit entscheidet das jeweilige Bistum.

zu dem nächsten Paragraphen   § 11 - Kündigungsschutz der Vertreter der Mitarbeiter   zum Seitenanfang

(1) Einem Vertreter der Mitarbeiterseite in der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 7 Abs. 1 beendet.

(2) Die ordentliche Kündigung eines Vertreters der Mitarbeiterseite in der Kommission ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, daß die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Wird nur ein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.

zu dem nächsten Paragraphen   § 12 - Beratung   zum Seitenanfang

Der Mitarbeiterseite wird zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. Der beauftragte Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.

zu dem nächsten Paragraphen   § 13 - Verfahren und Beschlüsse   zum Seitenanfang

(1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen - in Eilfällen zwei Wochen - vor der Sitzung ein. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.

(3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechtes ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.

(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Anträge an die Kommission können nur deren Mitglieder stellen.

(7) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Kommission faßt Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.

In Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluß kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.

(9) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden den zuständigen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung zugeleitet.

zu dem nächsten Paragraphen   § 14 - Inkraftsetzung der Beschlüsse   zum Seitenanfang

(1) Beschlüsse der Kommission bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für das jeweilige Bistum (Art 7 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung).

(2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluß in Kraft zu setzen, so unterrichtet er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angabe der Gründe die Kommission; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.

(3) Die Kommission berät alsdann die Angelegenheit nochmals. Faßt sie einen neuen Beschluß oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluß, so leitet sie diesen den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, ist das Verfahren beendet.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschlüsse, die geltendem kirchlichen Recht widersprechen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 15 - Der Vermittlungsausschuß   zum Seitenanfang

(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuß gebildet.

(2) Der Vermittlungsausschuß setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Von den Beisitzern gehören auf jeder Seite einer der Kommission an; die beiden weiteren Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.

(3) In dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung treten zu den Mitgliedern gemäß Absatz 2 zwei weitere Beisitzer hinzu, die der Kommission nicht angehören dürfen.

(4) Der Vorsitzende und jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.

zu dem nächsten Paragraphen   § 16 - Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuß   zum Seitenanfang

(1) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem vertretungsberechtigten Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen der katholischen Kirche angehören und sollen über Erkenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 entsprechen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 17 - Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses   zum Seitenanfang

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder aus.

(2) Jeweils zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die zusätzlichen Beisitzer des Vermittlungsausschusses in der erweiterten Besetzung und ihre Stellvertreter werden von der Kommission geheim gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kommission, sofern sie Mitglied der Kommission sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

zu dem nächsten Paragraphen   § 18 - Anrufung des Vermittlungsausschusses   zum Seitenanfang

(1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluß erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluß zugestimmt hat, legt der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuß dann vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

(2) Setzt ein Diözesanbischof innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der ersten Beschlußfassung einen Beschluß der Kommission nicht in Kraft, so kann die Kommission die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder beschließen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 19 - Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß   zum Seitenanfang

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann Sachverständige hinzuziehen.

(2) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.

Im Falle eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 legt der Vermittlungsausschuß den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Im Falle eines Vermittlungsverfahrens nach §18 Abs. 2 legt er den Vermittlungsvorschlag der Kommission und dem betreffenden Diözesanbischof vor.

(3) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

zu dem nächsten Paragraphen   § 20 - Verfahren vor dem Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung   zum Seitenanfang

(1) Stimmt die Kommission im Fall des § 18 Abs. 1 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit zwei Dritteln der Mitglieder zu, so kann die Kommission auf Antrag mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung anrufen. Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Stimmen im Fall des § 18 Abs. 2 dem Vermittlungsvorschlag die Kommission nicht mit zwei Dritteln der Mitglieder und der betreffende Diözesanbischof zu, so kann die Kommission mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung anrufen.

(2) Das Vermittlungsverfahren in erweiterter Besetzung wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens vier Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.

Im Fall des Vermittlungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 legt der Vermittlungsausschuß in erweiterter Besetzung seinen Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Im Falle des Vermittlungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 legt er seinen Vermittlungsvorschlag der Kommission und dem betreffenden Diözesanbischof vor.

(3) Der Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung bedarf der Annahme durch die Kommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Wird dem Vermittlungsvorschlag im Falle des Abs. 2 Satz 2 nicht von der Kommission und im Falle des Abs. 2 Satz 3 nicht von der Kommission und dem betreffenden Diözesanbischof zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Soweit im Einzelfall ein unabweisbares Regelungsbedürfnis vorliegt, das durch den Diözesanbischof festgestellt wird, trifft dieser die notwendige Entscheidung. Die Begründung hierfür teilt der Diözesanbischof der Kommission mit.

(4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

zu dem nächsten Paragraphen   § 21 - Vorbereitungsausschuß   zum Seitenanfang

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann ein Vorbereitungsausschuß gebildet werden. Er berät den Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann Beschlußanträge stellen und zu Beschlußvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 22 - Ausschüsse   zum Seitenanfang

Für die Behandlung einzelner Sachgebiete kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.

zu dem nächsten Paragraphen   § 23 - Kosten   zum Seitenanfang

(1) Für die Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Mitarbeiterseite stellen die Bistümer im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten.

(2) Die Bistümer tragen auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des  § 9.

(3) Ehrenamtlichen Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet.

zu dem nächsten Paragraphen   § 24 - Rechtsschutz   zum Seitenanfang

In allen Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet dieser Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes einschließlich des Wahl- und Schlichtungsverfahrensrechtes kann die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle des Erzbistum Berlin angerufen werden. Für die durch diese Tätigkeit der Schlichtungsstelle entstehenden Kosten gilt § 23 sinngemäß.

zu dem nächsten Paragraphen   § 25 - Übergangsregelung   zum Seitenanfang

§ 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung, soweit ein bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits gewähltes Mitglied der Kommission die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt.

§ 26 - Inkrafttreten   zum Seitenanfang

Die Ordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Ordnung3 außer Kraft.

Dresden, den 2. Februar 1999

Für das Bistum Dresden-Meißen4
gez. + Joachim Reinelt 
Bischof von Dresden-Meißen

3 Berlin: ABI 97, Nr. 26
Dresden-Meißen: KA 1993, Nr. 142 
Erfurt: ABI 97, Nr. 20 
Görlitz: ABI 98, Nr. 65 
Hamburg: ABI 96, Art. 150 
Magdeburg: ABI 93/11

4 Die Inkraftsetzung wird in den anderen (Erz-) Bistümer etwa zeitgleich erfolgt sein.